Seit November 2006 gelten neue Bestimmungen für Flüssigkeiten im HandgepÙ†ck mit der Folge, dass der Kauf und die Mitnahme vieler davon betroffenen Duty-Free-Waren zwar weiterhin mÙglich ist, aber nur wenn Sie in Europa gekauft und versiegelt wurden.
Ab dem 6. November 2006 treten an den europÙ†ischen FlughÙ†fen aufgrund neuer EU-Sicherheitsbestimmungen wichtige ؤnderungen bei der Passagier- und HandgepÙ†ckkontrolle in Kraft. Münchner und Frankfurter Flughafen machen auf die neuen Richtlinien für die Mitnahme von Flüssigkeiten im HandgepÙ†ck aufmerksam. FluggÙ†sten wird grundsÙ†tzlich dringend empfohlen, nach MÙglichkeit alle mitgeführten Flüssigkeiten mit dem ReisegepÙ†ck aufzugeben.
Zu den Flüssigkeiten zنhlen Getrنnke, Sirup, Suppen und Parfüms, aber auch Gels, Pasten, Lotionen, Rasierschaum, Sprays sowie alle übrigen Artikel mit vergleichbarer Konsistenz. Auch der Inhalt von Druckbehنltern wie z. B. Zahnpastatuben fنllt unter die Regelung. Fluggنste, die derartige Produkte in die Flugzeugkabine mitnehmen wollen, müssen folgende Bestimmungen für das Handgepنck beachten:
SÙ†mtliche Flüssigkeiten und Ù†hnliche Produkte dürfen künftig ausschlieÙƒlich in EinzelbehÙ†ltnissen mit einer HÙchstfüllmenge von 100 Millilitern transportiert werden. Ausschlaggebend ist die auf der Packung aufgedruckte HÙchstfüllmenge. Darüber hinaus müssen alle diese BehÙ†ltnisse in einem transparenten, wieder verschlieÙƒbaren Plastikbeutel mit maximal einem Liter FassungsvermÙgen befÙrdert werden. Die EinzelbehÙ†ltnisse müssen leicht in den Plastikbeutel passen und dieser muss vollstÙ†ndig geschlossen sein. Es darf pro Person nur ein solcher Beutel mitgeführt werden. Alle Flüssigkeiten müssen dem Sicherheitspersonal bei der HandgepÙ†ckkontrolle gesondert zur Prüfung vorgelegt werden. Geeignete Beutel wie zum Beispiel Gefrierbeutel sind überall dort erhÙ†ltlich, wo Haushaltswaren verkauft werden. Die verschlieÙƒbaren Beutel kÙnnen auch noch am Flughafen vor der Sicherheitskontrolle bzw. in den angrenzenden GeschÙ†ften erworben werden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die wÙ†hrend des Fluges aus medizinischen Gründen unbedingt benÙtigt werden. Allerdings müssen auch diese Artikel bei der Kontrolle aus dem HandgepÙ†ck herausgenommen und dem Sicherheitspersonal vorgelegt werden.
Nach der Sicherheitskontrolle kÙnnen die FluggÙ†ste nach wie vor flüssige Duty-Free-Artikel wie z.B. Spirituosen oder Parfüm erwerben. Passagiere mit Reiseziel USA, müssen allerdings beachten, dass sie meist einer zweiten Kontrolle unterzogen werden und flüssige Duty-Free-Artikel erst nach der zweiten Kontrolle im Gate oder erst im Flugzeug erwerben kÙnnen.
Die Regelungen für Duty-Free-Artikel gelten für den Verkauf an FlughÙ†fen innerhalb der EuropÙ†ischen Union oder an Bord von Flugzeugen, die in der EU registriert sind. Die erforderliche Versiegelung der Artikel wird von der jeweiligen Verkaufsstelle vorgenommen. Somit kÙnnen Umsteiger, die ihre Duty-Free-Artikel an EU-FlughÙ†fen oder in EU-registrierten Flugzeugen erworben haben, ihre versiegelten Duty-Free-Verpackungen mit durch die Sicherheitskontrolle nehmen, sofern ein Kaufbeleg vom selben Tag vorliegt.
Dies gilt jedoch nicht für die Umsteiger, die ihre Duty-Free-Waren an Flughنfen auكerhalb der EU oder an Bord von nicht in der EU registrierten Flugzeugen erworben haben. Die dort erworbenen Flüssigkeiten oder gelartigen Produkte dürfen an EU-Flughنfen beim Umsteigen nicht durch die Sicherheitskontrolle gebracht und müssen deshalb zurückgelassen werden. Dies betrifft zum Beispiel flüssige Duty-Free-Artikel, die an Flughنfen in Asien oder Amerika erworben werden. |